Wichtige Änderungen bei der Bearbeitung von deutschen Beibehaltungsgenehmigungsanträgen mit sofortiger Wirkung

Doppelte Staatsangehörigkeit - Voraussetzungen der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit vor der US-Einbürgerung

Die Einbürgerung in die Vereinigten Staaten von Amerika unter Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit

Durch das zum 1. Januar 2000 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts wurde für die in den USA lebenden Deutschen, die die US-Staatsangehörigkeit erwerben möchten, die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erleichtert.Wichtiger Hinweis: Wer durch Geburt in den USA die US-Staatsangehörigkeit und gleichzeitig durch Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, verfügt über beide Staatsangehörigkeiten, ohne dass es eines Antrages auf Einbürgerung oder auf Beibehaltungsgenehmigung bedürfte.

Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland (USA) hat, wird insbesondere berücksichtigt, ob er fortbestehende Bindungen zu Deutschland hat und welche konkreten Nachteile er hat oder zu erwarten hätte, wenn er nicht als US-Amerikaner eingebürgert werden würde.

Das Verfahren ist erleichtert, wenn der Antragsteller das 60ste Lebensjahr vollendet und mindestens 10 Jahre in den USA gelebt hat oder jeden Alters ist und seit über 20 Jahren in den USA lebt, da er in diesem Fall ein erhöhtes Integrationsinteresse hat und nur die Bindungen zu Deutschland nachweisen muss.Anträge werden beim zuständigen deutschen Konsulat in den USA eingereicht. Zuständig für die Erteilung von Beibehaltungsgenehmigungen für im Ausland lebende Deutsche ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln.Antragsverfahren: Der Antrag sollte (im Original und in einfacher Kopie) zusammen mit einem Anschreiben, das die Gründe des Antrags erklärt, die Nachteile einer Nichtannahme der US-Staatsangehörigkeit aufzeigt und die Bindungen zu Deutschland beschreibt, und den notwendigen Unterlagen, an die zuständige deutsche Auslandsvertretung in den USA gesandt werden. Von dort wird der Antrag mit einer Stellungnahme vom entsprechenden deutschen Konsulat an das BVA in Köln zur Entscheidung weitergeleitet.Leider haben sich die Voraussetzungen für eine deutsche Beibehaltungsgenehmigung kürzlich drastisch geändert, weil das BVA die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nunmehr deutlich enger auslegt. Dies gilt nicht nur für neue Anträge, sondern leider auch für bereits anhängige Anträge. Aufgrund des in Deutschland grundsätzlich geltenden Prinzips der Vermeidung der Mehrstaatigkeit und vermutlich auch aufgrund einer Flut von Anträgen, hat sich das BVA entschlossen, das bestehende Gesetz ab sofort sehr eng auszulegen und nur noch in  solchen Einzelfällen eine Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit zu genehmigen, in denen der Antragsteller konkrete Nachteile nachweisen kann. „Konkrete Nachteile“ bedeutet, dass der Nachteil in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Annahme der US-Staatsangehörigkeit stehen muss.Ab sofort werden nur noch die folgenden nachzuweisenden konkreten Nachteile akzeptiert, die der Antragsteller ohne die US-Staatsangehörigkeit hat, und die der Antragsteller überzeugend und dokumentarisch in seinem Antrag darlegen muss:Berufliche NachteileZahlreiche Stellenangebote in den USA fordern als Voraussetzung die US-Staatsangehörigkeit (z.B. Homeland Security, Post, Flughafenbodenpersonal). Bisher wurde dem Antragsteller eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt, wenn er glaubhaft machen konnte, dass er aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Qualifikationen für eine solche Stelle qualifiziert ist. Nunmehr vertritt das BVA die Auffassung, dass dies nicht mehr ausreiche, weil derartige Stellenangebote nur künftige Erwerbschancen seien und keine schon verwirklichte Geschäftsbeziehung.Um einen beruflichen Nachteil vorzubringen, muss der Antragsteller nunmehr im Einzelfall nachweisen, dass der Nachteil in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Annahme der US-Staatsangehörigkeit steht. Dies ist nur möglich, wenn z.B. der Arbeitgeber des Antragstellers schriftlich bestätigt, dass dem Antragsteller eine Position in der Firma angeboten wurde, für die er sich qualifiziert, die aber die US-Staatsangehörigkeit des Antragstellers verlangt. Sicherheitsqualifikationen in den USA beinhalten in der Regel auch die US-Staatsangehörigkeit. Alternativ könnte ein anderer US-Arbeitgeber eine solche konkrete Stelle anbieten.Aufenthaltsrechtliche NachteileDas US-amerikanische Aufenthaltsrecht erlaubt einem „Permanent Resident“ (Inhaber einer Green Card) sich bis zu 180 Tagen im Jahr außerhalb der USA aufzuhalten, ohne seinen Aufenthaltsstatus zu verlieren. Eine Rückkehrberechtigung bei längerem Aufenthalt außerhalb der USA erlaubt einen Aufenthalt bis zu zwei Jahren außerhalb der USA. Sie wird jedoch unproblematisch nur einmal erteilt und liegt im Ermessen der US-Behörde. Dieser Nachteil wird nunmehr nur noch anerkannt, wenn der Antragsteller dokumentiert, dass es konkrete Pläne des Arbeitgebers gibt, ihn für mehr als sechs Monate ins Ausland zu entsenden, oder der Antragsteller aus wichtigen nachzuweisenden privaten Gruenden die USA fuer einen laengeren Zeitraum verlassen muss.Erbrechtliche Nachteile bei einem Vermögen über $5 Millionen Sollte das Einzel- oder Ehegattenvermögen des Antragstellers über $5 Millionen liegen, wobei zur Vermoegensmasse alle Vermögenswerte in Höhe des aktuellen Marktwertes gehören, inklusive Immobilien, Inventar, Lebensversicherungen, Geldanlagen, Kraftfahrzeuge, Schmuck, Antiquitäten, 401K, sowie Witwen-/Witwerversorgungen aus Betriebsrenten, und der Antragsteller eine Aufstellung des Vermögens einreicht, aus der ersichtlich ist, dass das zu versteuernde Erbe über dem Steuerfreibetrag von $5 Millionen liegt, wäre ein vermögensrechtlicher Nachteil akzeptierbar. Dieser Nachteil wird akzeptiert, da das gemeinsame Vermögen der Ehegatten in voller Höhe, und nicht wie sonst üblich nur zur Hälfte, in die Erbmasse fließt, wenn der überlebende Ehegatte kein US-amerikanischer Staatsbürger ist. Steuerrechtliche Nachteile bestehen nur für Ehepaare und beinhalten nur ein Vermögen, das im gemeinsamen Besitz steht.Nachteile bei der Vergabe von StipendienNicht-US-amerikanische Studenten sind bei der Vergabe von Stipendien benachteiligt. Das BVA akzeptiert diesen Nachteil, wenn dieser dokumentarisch nachgewiesen werden kann.Sonstige NachteileUS-amerikanische Gerichte übertragen in Scheidungsfällen das Sorgerecht in der Regel dem US-Staatsangehörigen. Um eine bessere Chance zu haben, das Sorgerecht zu erhalten, sollte der deutsche Ehepartner daher die US-Staatsangehörigkeit annehmen, sofern er vor oder in einem Scheidungsverfahren steht. Bisher hat das BVA diesen Nachteil akzeptiert, stellt sich jetzt aber auf den Standpunkt, dass auch dieser Nachteil nur dann ein akzeptierbarer Grund ist, wenn eine Scheidung anhängig ist. Ansonsten könnten Vermögensausgleichnachteile oder Nachteile im Sorgerecht durch eine entsprechende Vereinbarung der Ehegatten zum jetzigen Zeitpunkt geregelt werden, um spätere Nachteile zu vermeiden.Jeder Einzelfall ist spezifisch und der Antragsteller hat ggf. andere wichtige Nachteile, die er nachweisen kann. Daher ist es wichtig jeden Antrag im Vorfeld zu analysieren.Weitere Dokumente: Neben dem Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit sollten folgende Dokumente eingereicht werden: Beglaubigte Kopie des deutschen Reisepasses (nur Fotoseite), beglaubigte Kopie der US-Aufenthaltsberechtigung, Lebenslauf, Ausbildungszeugnis, Beispiele für US-Stellenangebote und Beschreibung der Bindungen zu Deutschland.Die Bindungen zu Deutschland sollten die Namen, den Verwandtschaftsgrad und die deutsche Adresse aller Familienangehörigen beinhalten und ggf. auch enge Freunde und Geschäftspartner einschließen. Zudem können die Bindungen an Deutschland durch Nachweise über ein Bankkonto, Versicherungen, Rentenanwartschaften oder Immobilien in Deutschland belegt werden. Legen Sie dem Antrag ggf. Bankunterlagen, Auszüge aus dem Grundbuch, Grundsteuerbescheide oder Renten- und Versicherungsunterlagen bei.Bearbeitungsdauer: Momentan dauert die Bearbeitung einer Beibehaltungsgenehmigung bis zu 18 Monaten.Wichtiger Hinweis: Der Antrag auf die US-Staatsangehörigkeit sollte erst dann gestellt werden, wenn die Beibehaltungsgenehmigung ausgehändigt worden ist.Anschlussurkunde: Die Beibehaltungsurkunde ist nur für zwei Jahre gültig. Sollte der Antragsteller seine US-Staatsangehörigkeit nicht innerhalb der Gültigkeit der Urkunde erlangen, muss er eine sogenannte Anschlussurkunde beim BVA beantragen. Dieser Antrag sollte sechs Monate vor Ablauf der Beibehaltungsurkunde eingereicht werden und erfordert gesonderte Antragsformulare. Abzuwarten bleibt, ob das BVA die neue Rechtsauslegung auch für Anschlussurkunden anwendet.Gebühren: Die Gebühren (momentan EUR 255), die im Verfahren über die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung zu entrichten sind, werden nach Eingang der Entscheidung des BVA mit gesondertem Schreiben angefordert. Sollte der Antragsteller seinen Antrag aufgrund der neuen Rechtsauslegung zurückziehen, fallen Gebühren von EUR 127 an. Bei einem rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid fällt eine Gebühr von EUR 191 an.Wichtiger Hinweis: Die gültige Genehmigung der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit muss vor dem Einschwörungstermin für die US-Staatsangehörigkeit ausgehändigt werden, um die deutsche Staatsangehörigkeit nicht zu verlieren! Die Beibehaltungsgenehmigung ist für zwei Jahre gültig und kann u.U. verlängert werden.Antrag auf US-Staatsangehörigkeit (N-400): Sobald die Beibehaltungsgenehmigung ausgehändigt wurde, kann der Antrag auf US-Staatsangehörigkeit beim United States Citizenship and Immigration Services (USCIS) eingereicht werden.Mit dem N-400 Antrag bei der zuständigen Behörde sollten die folgenden Unterlagen eingereicht werden: Kopien der Green Card und des deutschen Reisepasses (nur Fotoseite), zwei Fotos (siehe https://travel.state.gov/content/travel/en/passports/how-apply/photos.html), eine Kopie des Führerscheines und ein Scheck über $725 (momentane Gebuehr, die sich aendern kann) zahlbar an das „Department of Homeland Security“.Bearbeitungsverfahren: Abhängig vom US-Wohnort können Antragsteller mit Bearbeitungszeiten von 4-24 Monaten rechnen. Nach der Stellung des Antrags wird der Antragsteller aufgefordert, seine biometrischen Daten abzugeben, und dann zum Interview gebeten. Während des Interviews wird der Antragsteller, in den meisten Fällen, einer Englischprüfung unterzogen und auf seine Kenntnisse der amerikanischen Geschichte geprüft. Nach bestandenem Interview findet in den meisten Bundesstaaten eine Einschwörung statt. Bei der Erteilung der US-Staatsangehörigkeit muss der Antragsteller seine Green Card im Austausch mit der Einbürgerungsurkunde aufgeben. Danach sollte der Antragsteller sofort den amerikanischen Pass beantragen, da dieser sein neues Reisedokument für die Einreise in die USA ist.Gerne stehen wir für etwaige Fragen zu der Beibehaltungsgenehmigung und der amerikanischen Einbürgerung zur Verfügung.HILDE HOLLAND, Esq. | PartnerWUERSCH & GERING LLP100 Wall Street, 10th | New York, New York 10005212-509-4715 (direct) | 212-509-5050 (firm) | 212-509-9559 (fax)

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